top of page

AGB

GELTUNGSBEREICH

Die Services der Swiss Ice Cream Manufaktur GmbH, nachfolgend SICM genannt, erbringt sämtliche Leistungen ausschliesslich auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung. Mit der Bestellung der Produkte, mit oder ohne Kombination einer weiteren Dienstleistung, erklärt sich der Kunde mit diesen AGBs ausdrücklich und vorbehaltlos einverstanden. Allfällige AGB des Kunden, andere Dokumente oder abweichende Vereinbarungen heben die AGBs der SICM nicht auf. Andere Vereinbarungen als diese AGB gelten nur, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart worden sind.


LEISTUNG

Die SICM verpflichtet sich, das offerierte Angebot professionell und in sorgfältiger Weise durchzuführen. Bei den Produkten legt die SICM Wert auf eine einwandfreie Qualität. Sämtliche Rechte an den präsentierten Ideen, Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen, Abbildungen und Texten stehen im geistigen Eigentum der SICM. Deren Nutzung in welcher Form auch immer, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet.


ALLGEMEINES

Der Veranstalter ist stets der Kunde oder sein Auftraggeber und ist somit verantwortlich für den geordneten Ablauf. Insbesondere kann die SICM für keinerlei Schäden im Zusammenhang mit der Organisation des Anlasses haftbar gemacht werden. Der Kunde/Veranstalter hat für eine genügende Versicherungsdeckung für Sach- und Personenschäden zu sorgen.


OFFERTE UND BESTÄTIGUNG

Gestützt auf die Angaben des Kunden unterbreitet die SICM dem Kunden eine detaillierte Offerte betreffend der vom Kunden gewünschten Waren und Dienstleistungen. Diese Offerte ist weder für den Kunden noch für die SICM in irgendeiner Form verbindlich. In der Regel erfolgt eine Offerte kostenlos. Nach einer allfälligen Bereinigung der Offerte bestätigt die SICM dem Kunden in detaillierter Form die Bestellung im Rahmen einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Eine beidseitig verbindliche Vereinbarung kommt erst zustande, sobald die SICM ein vom Kunden rechtsgültig unterzeichnetes und datiertes Doppel der Auftragsbestätigung zurückerhalten hat. Der Kunde muss die Auftragsbestätigung bis spätestens 14 Tage (2 Wochen) vor Lieferung/Dienstleistung der SICM bestätigen. Erfolgt eine Bestätigung durch den Kunden weniger als 14 Tage (2 Wochen) vor Lieferung/Dienstleistung behält sich die SICM vor vom Auftrag zurückzutreten.


ÄNDERUNG DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Werden nach Eingang der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung bei SICM vom Kunden noch Änderungen gewünscht, hat der Kunde - sofern er vom SICM eine die Änderungswünsche berücksichtigende, bereinigte Bestätigung erhalten hat - diese rechtsgültig zu unterzeichnen und an SICM zu retournieren. Veränderungen des Auftrages müssen bis spätestens 7 Tage (1 Woche) vor Auslieferung gemeldet werden.


ANNULIERUNG

Bei einer Annullierung einer Bestellung durch den Kunden, gelten folgende Rücktrittsregelungen:
Auftragsrücktritt - Rücktrittsgebühr
Bis 21 Tage vor Anlass, CHF 50.00 Bearbeitungsgebühr
Ab 20 bis 7 Tage vor Anlass, 50% des Bestellpreises
Ab 6 Tage vor Anlass, 100% des Bestellpreises
Sofern der entstandene Schaden für SICM grösser ist als die gemäss obiger Tabelle zu leistende Zahlung, hat der Kunde stattdessen den Schaden zu übernehmen.


BEIZUG EINES DRITTEN

Die SICM ist berechtigt, falls nach eigenem Ermessen notwendig, die Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten durch einen Dritten selbständig vornehmen zu lassen oder einen Dritten beizuziehen. Der Dritte muss in gleicher oder ähnlicher Weise in der Lage sein, den Auftrag auszuführen. Die SICM verpflichtet sich in diesen Fällen zur sorgfältigen Auswahl und Instruktion des Dritten.


INFRASTRUKTUR VON LOKALITÄTEN UND GELÄND

Der Kunde ist verantwortlich, dass die Lokalitäten und das Gelände, wo die Dienstleistung vom SICM zu erfolgen hat, den Anforderungen des SICM entsprechen. Insbesondere hat der Kunde der SICM rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, wenn die Zufahrt erschwert ist oder das Gebäude über keinen Lift verfügt. Im Weiteren ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Installationen (Strom) in ausreichender und gebrauchsfähiger Form vorhanden sind. Für die von SICM genutzte Equipment entstehend Kosten (Strom, etc.) muss der Kunde die Kosten selber tragen. Vom SICM vorgegebene elektrische Anschlüsse müssen zwingend eingehalten werden. Steckertypen werden vorgegeben. Die elektrischen Zuläufe und Spannungen müssen eingehalten werden, da Geräte mit mangelnder Stromspannung nicht richtig funktionieren. Erweist sich am Tag des Anlasses die Erbringung infolge ungenügender/mangelhafter Infrastruktur oder Lokalitäten als erschwert oder nicht möglich, ist der Kunde verpflichtet, den vollen Bestellwert zu entrichten, auch wenn nur eine teilweise oder gar keine Erbringung der Dienstleistung durch SICM möglich ist.

 

TRANSPORT / AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN / PARKMÖGLICHKEITEN

Der Transport wird vom SICM organisiert und ausgeführt. Ausnahmebewilligungen wie Sonntags- und Nachtfahrtbewilligungen, Spezialbewilligungen zum Befahren von Privatstrassen und Strassen mit Gewichtsbeschränkungen oder Bergstrassen mit Einschränkungen werden durch den Kunden eingeholt. Kosten für Bahn, Lifte, Hubgeld für Stapler vor Ort oder Transporte durch Dritte gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden. Parkmöglichkeit für Fahrzeuge der SICM muss vorhanden sein. Parkbewilligungen und Parkmöglichkeit werden vom Kunden organisiert. Allfällige Parkgebühren werden dem Kunden verrechnet.


ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND PREISE

Die SICM behält sich vor eine Akontozahlung vor Lieferung erheben. Diese beträgt in der Regel 50% des kalkulierten Rechnungsbetrages. Nach der Lieferung erhält der Kunde vom SICM eine Rechnung mit einer detaillierten Auflistung, in welcher die bezogenen Leistungen (Essen, Getränke, Transport, Material, Equipment, Personal, etc.), die Mehrwertsteuer, allfällige Verluste/Beschädigungen bei Retourmaterial und die geleistete Anzahlung ausgewiesen werden. Die Rechnung ist innert 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge zu begleichen.

Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben inkl. Mehrwertsteuer.

 

ANLIEFERUNGEN

Eine Anlieferung von Waren und/oder Equipment wird in einem Radius um den Produktionsstandort in Cham ZG von 5 Kilometer mit einer Pauschalen von 40CHF verrechnet. Ab einer Bestellsumme  grösser 500CHF entfällt die Anlieferpauschale. Im Preis der Anlieferpauschale ist eine etwaige Abholung von Retourmaterialien enthalten.

Weiter entfernte Anlieferorte können nach vorheriger Abstimmung/Offerierung beliefert werden.


BEREITSTELLUNG VON EQUIPMENT

Das Equipment ist Eigentum der SICM und wird von der SICM für die Dauer der Erbringung der definierten Dienstleistung bereitgestellt. Sollte der Kunde das Equipment über die Dauer der vereinbarten Nutzung hinaus gebrauchen behält sich die SICM das Recht vor diese Nutzung separat in Rechnung zu stellen (pro Equipment 500CHF/Monat). Das Equipment der SICM darf ausschliesslich zur Benutzung der dafür vorgesehenen Aufgaben/Produkte genutzt werden, des Weiteren ist es Verboten andere ausser von SICM bereitgestellte Produkte im oder auf dem Equipment aufzubewahren. Die SICM behält sich das Recht vor bei nicht ordnungsgemässer Nutzung das Equipment innerhalb 2 Tage vom Kunden abzuziehen. Das Equipment darf keinem Regen oder Feuchtigkeit ausgesetzt sein, weder direkt noch indirekt.


VERSPÄTETE ANLIEFERUNG / VERZÖGERUNGEN

Die mit dem Kunden vereinbarten Liefer- und Service-Zeiten sind in jedem Fall als blosse Richtzeiten zu verstehen. Die SICM übernimmt keine Haftung für verspätete Lieferungen oder Verzögerungen der Bestellung oder im Ablauf des Anlasses. Des Weiteren kann der Kunde gestützt darauf auch keinen Abzug vom Rechnungsbetrag geltend machen. Schadenersatzforderungen oder Auftragsannullierungen bei Lieferverzug werden ausdrücklich ausgeschlossen.


RETOURMATERIAL

Wird seitens SICM Retourmaterial gestellt (Glacevitrinen, Kühlboxen, Kühltruhen, Serviermaterial, ect.), ist der Kunde dafür verantwortlich, dass das Material vollständig und nicht beschädigt zurückgegeben wird. Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des Kunden und werden zum Neuwert in Rechnung gestellt.


GEWÄHRLEISTUNG / GEFAHRTRAGUNG UND HAFTUNG
Für die Leistungen und Produkte gewährleistet die SICM eine einwandfreie Qualität. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Einwände oder Mängel gegen die Leistungen und/oder Produkte während oder unmittelbar nach der Lieferung oder Anlass geltend zu machen. Danach gelten sämtliche Anlieferungen und Leistungen als genehmigt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf dem Transport übernimmt der Kunde. Auch im Fall von Einflüssen höherer Gewalt (Unwetter/Erdbeben etc.), welche die Erbringung der Leistungen stören oder verunmöglichen, kann die SICM nicht haftbar gemacht werden.

 

OBLIGATIONSRECHT
Soweit diese ABGs keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizer Obligationsrechts.

 

ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug.

 

TEILGÜLTIGKEIT/SALVATORISCHE KLAUSEL
Falls eine Bestimmung der Vereinbarung einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung widerspricht, so gilt anstelle dieser Bestimmung jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung wird dadurch nicht beeinträchtigt.


 

Cham, 17. Mai 2021

bottom of page